Der UNE ist ein gerichtsähnliches Verwaltungsorgan, das Klagen gegen Entscheidungen des Ausländerdirektorats (UDI) behandelt. Dessen Weisungsbefugnis kommt in Gesetzen, Vorschriften, der Verteilung von Haushaltsmitteln und allgemeinen Prioritäten zum Ausdruck. Das Ministerium kann aber nicht in Gesetzesauslegung, Ermessensentscheidungen oder in die Behandlung konkreter Fälle eingreifen.
Der Ausschuss behandelt Klagen im Zusammenhang mit Asylberechtigung, Familienzusammenführung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, Niederlassungsgenehmigung, Abschiebung, Ausweisung und Visa.
Der UNE beschäftigt etwas über hundert Mitarbeiter, von denen 27 die Richterbefähigung haben. Außerdem sind ungefähr 300 Laien ehrenamtlich als Ausschussmitglieder tätig.
Der UNE kann verschiedene Verfahrensformen anwenden. Er kann den Beschwerdeführer zum persönlichem Erscheinen in die Ausschusssitzung einladen oder ohne dessen Anwesenheit verhandeln. Ein Beschluss kann auch vom Vorsitzenden allein oder vom Sekretariat gefasst werden. Der Ausschussvorsitzende bestimmt das Vorgehen im konkreten Fall, und die von ihm festgelegte Verfahrensform kann nicht angefochten werden.
Nach dem Ausländergesetz kann in unzweifelhaften Sachen vom Vorsitzenden allein oder vom Sekretariat ohne Einberufung des Ausschusses beschlossen werden. Dabei dreht es sich oft um Regelfälle, bei denen sich leicht feststellen lässt, ob die gesetzlichen und vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur bei Fällen, die mit erheblichen Zweifeln behaftet sind, wird der Ausschuss zur Behandlung eingeladen.
Bei den meisten Ausschusssitzungen erscheint der Beschwerdeführer persönlich. Aber die Betroffenen werden nicht immer eingeladen. Wenn beispielsweise der Beschwerdeführer und das UDI sich über den Sachverhalt einig sind, was heißt, dass die Aussage des Beschwerdeführers zu Grunde lag, als der Fall an den UNE weitergeleitet wurde, kann der Ausschuss in Abwesenheit des Klägers tagen. Das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers ist dagegen bei Sachen wichtig, wo er zur Wahrheitsfindung beitragen kann.
An den Ausschusssitzungen nehmen der Vorsitzende und zwei Laienmitglieder teil. Das Sekretariat des UNE ist für die Vorbereitung der Sachen verantwortlich, die zur Behandlung anstehen. Der Vorsitzende legt den Ausschussmitgliedern vor der Sitzung die Unterlagen vor. Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Zu Beginn der Sitzung werden der Sachverhalt, die einschlägigen Gesetze und Vorschriften und die wichtigsten Zweifelsfragen referiert. Wenn der Beschwerdeführer persönlich erscheint, kann er sich zum Sachverhalt äußern, und er kann befragt werden. Sein Beistand darf auf Wunsch eine Zusammenfassung machen. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit.
Die konkreten Entscheidungen des Ausschusses können weder vom Ministerium noch von der Regierung oder der Leitung des UNE überprüft werden.